Art. 49 · +1.3
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 19 · Original-PDF
25% 20% W4 8% 16 12 12 6 +1.1 28% 24% W3 8% 40 14 9 8 5 +0.9 28% 31 % W2 8% 30 10 4 6 8 +0.7 25% 20% W1 8% 30 9 6 4 8 24 % 2> 31 % 2> +1.1 8 2> 8% 5 2) WG 14 10 9) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
h)Zone für touristische Bauten und Anlagen
g)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
h)Zone für touristische Bauten und Anlagen 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie kirchliche Bauten, Schul- und Venualtungsbauten, Alters— heime, Spiel— und Sportanlagen, Frei— und Hallenbäder, Abwasserreinigungsanlagen, Schiessanlagen. Die untergeordnete Nebennutzung mit Gartenrestaurants, -terrassen etc. ist zulässig. 4 Vorbehalten bleiben der Sicherheit dienende grössere Abstände (Brandschutz, Fluchtund Rettungswege etc.). Gegenüber den Nachbarzonen sind deren Grenzabstände einzu— halten.
4Vorbehalten bleiben der Sicherheit dienende grössere Abstände (Brandschutz, Fluchtund Rettungswege etc.). Gegenüber den Nachbarzonen sind deren Grenzabstände einzuhalten. 2 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bemisst sich der Grenzabstand nach den kantonalen Bauvorschriften im PBG. Gegenüber den Nachbarzonen sind mindestens deren Grenzabstände einzuhalten. 4 Im Bereich der Tiefgarage Bruel dürfen im Sichtbereich des Klosters — unter Vorbehalt der Verlegung heutiger Erschliessungsanlagen —— nur unterirdische Bauten und Anlagen oder begrünte Parkplätze erstellt werden. 3 in der Gewerbe- und Industriezone beträgt der Grenzabstand bis zu 12 m Gebäudehöhe mindestens 2 m. Ab 12 m Gebäudehöhe ist ein zusätzlicher Grenzabstand von 50 % der Mehrhöhe einzuhalten. 1 Die Zone für touristische Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die dem Tourismus dienen.
3In der Gewerbe- und Industriezone beträgt der Grenzabstand bis zu 12 m Gebäudehöhe mindestens 2 m. Ab 12 m Gebäudehöhe ist ein zusätzlicher Grenzabstand von 50 % der Mehrhöhe einzuhalten. 3 Die Gebäudehöhe ist von Fall zu Fall festzulegen, wobei auf eine gute Einfügung in die Nachbarschaft sowie des Orts- und Landschaftsbild zu achten ist.
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie kirchliche Bauten, Schul- und Verwaltungsbauten, Altersheime, Spiel- und Sportanlagen, Frei- und Hallenbäder, Abwasserreinigungsanlagen, Schiessanlagen. Die untergeordnete Nebennutzung mit Gartenrestaurants, -terrassen etc. ist zulässig.
2In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bemisst sich der Grenzabstand nach den kantonalen Bauvorschriften im PBG. Gegenüber den Nachbarzonen sind mindestens deren Grenzabstände einzuhalten.
4Im Bereich der Tiefgarage Bruel dürfen im Sichtbereich des Klosters - unter Vorbehalt der Verlegung heutiger Erschliessungsanlagen - nur unterirdische Bauten und Anlagen oder begrünte Parkplätze erstellt werden.
3Die Gebäudehöhe ist von Fall zu Fall festzulegen, wobei auf eine gute Einfügung in die Nachbarschaft sowie das Orts- und Landschaftsbild zu achten ist.
1Die Zone für touristische Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die dem Tourismus dienen.
a)Das Gebiet Vlhllerzell dient der Errichtung eines Hotels (mit einem zulässigen Wohnanteil von max. 35 %) mit Restauration und zugehörigen Anlagen für Wellness und Sport. Für Bauten und Anlagen gelten die Masse der Wohnzone W3 ge— mäss Art. 49.
a)Das Gebiet Willerzell dient der Errichtung eines Hotels (mit einem zulässigen Wohnanteil von max. 35 %) mit Restauration und zugehörigen Anlagen für Wellness und Sport. Für Bauten und Anlagen gelten die Masse der Wohnzone W3 gemäss Art. 49.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.