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Art. 40 · Offene und geschlossene Bauweise

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 14 · Original-PDF

7. Gebäudelänge 6. Gebäudeund Firsthöhe 7. Gebäudelänge 5. Gewässerabstand 6. Gebäudeund Firsthöhe 5. Gewässerabstand 2 Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss PBG werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Bei zwischengeschalteten Nebenbauten ist jedoch die maximale Gebäudelänge bezogen auf die äussersten Fassaden der Hauptgebäude einzuhalten. 1 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine gerade Linie. 3 Zwischen 20° und 45° Dachneigung kann die Firsthöhe pro zusätzlichem Grad Dach— neigung um jeweils 5 cm erhöht werden. 1 Gebäude—‚und Firsthöhen werden vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut bzw. bis zur Oberkante des Dachabschlusses gemessen. Gestaltetes Terrain gilt nach 10 Jahren als gewachsener Boden. 2 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten werden Gebäude- und Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt. Der Gewässerabstand sichert den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum), welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. 3 Der Zusammenbau von ein- und mehrgeschossigen Bauten ist bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet. Uber die Grundstücksgrenzen hinweg ist er zulässig, wenn das Grenz- oder Uberbaurecht durch Grundbucheintrag sichergestellt ist.

2Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss PBG werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Bei zwischengeschalteten Nebenbauten ist jedoch die maximale Gebäudelänge bezogen auf die äussersten Fassaden der Hauptgebäude einzuhalten.

1Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine gerade Linie.

2Bei in der Höhe gestaffelten Bauten werden Gebäude- und Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

3Zwischen 20° und 45° Dachneigung kann die Firsthöhe pro zusätzlichem Grad Dachneigung um jeweils 5 cm erhöht werden.

1Gebäude-.und Firsthöhen werden vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut bzw. bis zur Oberkante des Dachabschlusses gemessen. Gestaltetes Terrain gilt nach 10 Jahren als gewachsener Boden. Der Gewässerabstand sichert den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerräum), welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist.

3Der Zusammenbau von ein- und mehrgeschossigen Bauten ist bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet. Über die Grundstücksgrenzen hinweg ist er zulässig, wenn das Grenz- oder Uberbaurecht durch Grundbucheintrag sichergestellt ist. 15 15

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.