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Art. 39 · Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 14 · Original-PDF

4. Offene und geschlossene Bauweise 4. Offene und 1 Die offene Bauweise ist die Regel. geschlossene Bauweise Bei der geschlossenen Bauweise muss an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden. Auf der Grenze stehende Mauern sind, solange nicht angebaut wird, in ästhetisch gutem Zustand zu erhalten. 3 Die Grundeigentümer haben dem Bezirk Abparzellierungen oder Grenzänderung vor deren Vornahme zu melden. 2 Die geschlossene Bauweise ist erlaubt, 1 Die offene Bauweise ist die Regel. Bei der geschlossenen Bauweise muss an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden. Auf der Grenze stehende Mauern sind, solange nicht angebaut wird, in ästhetisch gutem Zustand zu erhalten.

3Die Grundeigentümer haben dem Bezirk Abparzellierungen oder Grenzänderung vor deren Vornähme zu melden.

2Die geschlossene Bauweise ist erlaubt,

a)in der Dorfkernzone, wo zusammenhängende Häuserreihen bestehen;

b)im Rahmen von Gestaltungsplänen, wo die Richtlinien für Gebiete mit Gestaltungs— planpflicht im Anhang die geschlossene Bauweise zulassen;

c)wo dies zur Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte erforderlich ist.

a)in der Dorfkernzone, wo zusammenhängende Häuserreihen bestehen;

b)im Rahmen von Gestaltungsplänen, wo die Richtlinien für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht im Anhang die geschlossene Bauweise zulassen;

c)wo dies zur Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte erforderlich ist. 14 14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.