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Art. 30 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 3 · Original-PDF

Art. 31 2. Sicherstellung von Autoabstellplätzen Art. 32 3. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze Art. 33 4. Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 45 35 36 37 38 39 40 41 42 43 45 44 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 29 30 31 32 33 34 A. Zoneneinteilung mit Zuordnung der Larmempfindlichkeitsstufen Seite 16 6. 4. B. Zonenvorschriften Seite 17 7. 2. Zonenarten und Empfindlichkeitsstufen B. Zonenvorschriften IV. Zonenvorschriften Seite 16 5. 3. 1. Überbauungsziffer

a)Definition

b)Gebäudegrundfläche

c)Anrechenbare Grundstücksfläche

d)Nutzungsübertragung . Freiflächenziffer . Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken . Offene und geschlossene Bauweise . Gewässerabstand . Gebäude- und Firsthöhe . Gebäudelänge A. Zoneneinteilung mit Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen lV. Zonenvorschriften 1. Abstellräume und flächen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder 2. Sicherstellung von Autoabstellplätzen 3. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 4. Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder E. Bauliche Grundstücknutzung D. Abstellflächen 1. E. Bauliche Grundstücknutzung Seite 13 D. Abstellflächen Seite 11 Uberbauungsziffer

a)Definition

b)Gebäudegrundfläche

c)Anrechenbare Grundstücksfläche

d)Nutzungsübertragung Freiflächenziffer Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken Offene und geschlossene Bauweise Gewässerabstand Gebäude- und Firsthöhe Gebäudelänge Seite 17 Seite 16 Seite 16 Seite 11 Seite 13 Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 1. Bauzonen

a)Dorfkernzone

b)Dorfkernzone mit speziellen Auflagen

c)Wohnzonen

d)Wohn- und Gewerbezone

e)Masse Wohn- und Wohngewerbezonen

f)Gewerbe- und Industriezone

g)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

h)Zone für touristische Bauten und Anlagen

i)Zone für Sport- und Freizeitanlagen

k)Pferdehaltungszone PF

l)Campingzone

m)Intensiverholungszone 2. Nicht-Bauzonen

a)Materialabbau- und Ablagerungszone 3. Schutz- und Gefahrenzonen

a)Schutzzonen

b)Gefahrenzonen

c)Gewässerraumzone 1. Bauzonen

a)Dorfkernzone

b)Dorfkernzone mit speziellen Auflagen

c)Wohnzonen

d)Wohn- und Gewerbezone

e)Masse Wohn- und Wohngewerbezonen

f)Gewerbe-« und lndustriezone 9) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

h)Zone für touristische Bauten und Anlagen

i)Zone für Sport— und Freizeitanlagen

k)Pferdehaltungszone PF I) Campingzone

m)Intensiverholungszone 2. Nicht-Bauzonen

a)Materialabbau- und Ablagerungszone 3. Schutz- und Gefahrenzonen

a)Schutzzonen

b)Gefahrenzonen

c)Gewässerraumzone Art. 64 1. Inkrafttreten Art. 65 2. Ubergangsbestimmungen Art. 66 3. Aufhebung früheren Rechts Anhänge Art. 30 2. Benennung der Strassen und Nummerierung 1. Ausfahrten, Garagenvorplätze, Grundstückszufahrten, Strassennahbereich 2. Benennung der Strassen und Nummerierung 1. Ausfahrten, Garagenvorplatze, Grundstückszufahrten, Strassennahbereich Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude ist Sache des Bezirksrates. Vor der definitiven Benennung der Strassen und Plätze werden die betroffenen Anstösser angehört. 2 Nicht überdachte und ungeschützte Garagenausfahrten dürfen höchstens 10% Gefälle aufweisen. In jedem Fall ist 3 m vor dem Strassenrand das Gefälle auf 3% zu reduzieren. 3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 15 m2 Fläche so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir— oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatzfläche entsprechend zu vergrössern. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anlage von Vorplätzen sind vollständig unter Terrain liegende Motorfahrzeug-Einstellgaragen. 4 Das von Privatgrund anfallende Wasser darf nicht auf die Strasse fliessen. Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude ist Sache des Bezirksrates. Vor der definitiven Benennung der Strassen und Plätze werden die betroffenen Anstösser angehört. 1 Die Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen und Wege sind nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde übersichtlich zu erstellen. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene, ausreichende Sicht darf durch Bauten, Mauern, Einfriedungen und andere Anlagen oder Pflanzen nicht behindert werden. Für die Ausgestaltung der Grundstückszufahrten ist die entsprechende SN Norm anwendbar. 3 Die Fläche hat mit Ausnahme der Dorfkernzone in der Regel wenigstens 15% sämtlicher oberirdischer Geschossflächen zu entsprechen. 4 Diese müssen bei Bauabnahme fertig erstellt sein.

4Das von Privatgrund anfallende Wasser darf nicht auf die Strasse fliessen.

3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 15m2 Fläche so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatzfläche entsprechend zu vergrössern. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anlage von Vorplätzen sind vollständig unter Terrain liegende Motorfahrzeug-Einstellgaragen.

2Nicht überdachte und ungeschützte Garagenausfahrten dürfen höchstens 10% Gefälle aufweisen. In jedem Fall ist 3 m vor dem Strassenrand das Gefalle auf 3% zu reduzieren.

1Die Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen und Wege sind nach den Weisungen derAufsichtsbehörde übersichtlich zu erstellen. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene, ausreichende Sicht darf durch Bauten, Mauern, Einfriedungen und andere Anlagen oder Pflanzen nicht behindert werden. Für die Ausgestaltung der Grundstückszufahrten ist die entsprechende SN Norm anwendbar.

4Diese müssen bei Bauabnahme fertig erstellt sein.

3Die Fläche hat mit Ausnahme der Dorfkernzone in der Regel wenigstens 15% sämtlieher oberirdischer Geschossflächen zu entsprechen. C. Strassen und Strassennahbereich C. Strassen und Strassennahbereich D. Abstellflächen D. Abstellflächen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.