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Art. 22 · b) Reklamen

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 9 · Original-PDF

a)Aussenantennen 4. Antennen und Reklamen

c)Terraingestaltung

b)Aussenraumgestaltung

a)Aussenantennen 3. Bau- und Aussenraumgestellung

a)Dachgestaltung 4. Antennen und Reklamen

c)Terraingestaltung

b)Aussenraumgestaltung 3. Bau- und 1 Dachterrassen über dem Dach- oder Attikageschoss, inkl. Abschlussgeländer, massAtussenraumge' gebliche Brüstungen und dergleichen sind nur innerhalb der zulässigen Begrenzungslinien a'j'Dacfigestal- Gebäudehöhe-Firsthöhe zugelassen. tung 1 Antennen und Richtstrahlanlagen. Sie sind nur soweit gestattet, als sie durch Grösse, Farbe und Anordnung das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Für Gesamtüberbauungen sind Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Gebäude sind so in das Gelände einzupassen, dass das an das Gebäude angrenzende, gewachsene Terrain nicht wesentlich verändert werden muss. Auffüllungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Geländeverlauf harmonisch anzupassen. Der Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Aufschüttungen oder Stützmauern eine Bepflanzung zu verlangen. 1 Die Gestaltung der privaten Aussenräume — insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge —- hat besonders sorgfältig zu erfolgen, so dass sie sich gut in das Strassen-, Quartier— oder Ortsbild integrieren. 2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Die zulässige Gesamtbreite beträgt maximal ein Drittel der Fassadeniänge des obersten Geschosses. Dachflächenfenster sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. 1 Dachterrassen über dem Dach— oder Attikageschoss, inkl. Abschlussgeländer, massgebliche Brüstungen und dergleichen sind nur innerhalb der zulässigen Begrenzungslinien Gebäudehöhe-Firsthöhe zugelassen. 2 Der Bezirk empfiehlt zur Qualitätssicherung die Durchführung von ideen— und Projektwettbewerbe, Studienaufträge usw. Er kann organisatorische und personelle Hilfe anbieten.

1Antennen und Richtstrahlanlagen. Sie sind nur soweit gestattet, als sie durch Grosse, Farbe und Anordnung das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Für Gesamtüberbauungen sind Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Gebäude sind so in das Gelände einzupassen, dass das an das Gebäude angrenzende, gewachsene Terrain nicht wesentlich verändert werden muss. Auffüllungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Geländeverlauf harmonisch anzupassen. Der Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Aufschüttungen oder Stützmauern eine Bepflanzung zu verlangen.

1Die Gestaltung der privaten Aussenräume - insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge - hat besonders sorgfältig zu erfolgen, so dass sie sich gut in das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild integrieren.

2Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Die zulässige Gesamtbreite beträgt maximal ein Drittel der Fassadenlänge des obersten Geschosses. Dachflächenfenster sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren.

2Der Bezirk empfiehlt zur Qualitätssicherung die Durchführung von Ideen- und ProjektWettbewerbe, Studienaufträge usw. Er kann organisatorische und personelle Hilfe anbieten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.