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Art. 12 · Richtlinien für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 7 · Original-PDF

a)Leitbilder für die Dorfkernzonen mit speziellen Auflagen 5. Gebiete mit besonderen Anforderungen an Planung, Erschliessung, Nutzung und Gestaltung

a)Leitbilder für cfr'e Dorfkernzonen mit speziellen Auflagen 5. Gebiete mit besonderen Anforderungen an Planung, Erschliessung, Nutzung und Gestaltung 3 Die im Kernzonenplan und Art. 46 festgelegten Inhalte sind grundeigentümerverbind— lich. Die übrigen Bestandteile der Leitbilder haben hinweisenden Charakter und geben Pro— jektverfassern sowie Behörden eine grundsätzliche und gestalterische Orientierungshilfe. Sie dienen als Grundlage für die Gestaltung von Bauten und Anlagen und die Beurteilung der Gesamtwirkung gemäss Art. 16 und 17 des vorliegenden Reglements.

3Die im Kernzonenplan und Art. 46 festgelegten Inhalte sind grundeigentümerverbindlich. Die übrigen Bestandteile der Leitbilder haben hinweisenden Charakter und geben Projektverfassern sowie Behörden eine grundsätzliche und gestalterische Orientierungshilfe. Sie dienen als Grundlage für die Gestaltung von Bauten und Anlagen und die Beurteilung der Gesamtwirkung gemäss Art. 16 und 17 des vorliegenden Reglements. 2 Leitbilder beinhalten in der Regel folgende Angaben: 1 Für die im Zonenplan als Dorfkernzonen mit speziellen Auflagen bezeichneten Gebiete erlässt der Bezirksrat Leitbilder. Für Gebiete, die aufgrund ihrer Lage, Grösse oder ihrer Bedeutung für die Bezirksent— wicklung oder das Orts- und Landschaftsbild von besonderem öffentliches Interesse sind, bezeichnet der Zonenplan Gebiete mit besonderen Anforderungen an Planung, Erschlies— sung, Nutzung und Gestaltung. Dazu gehören

a)Dorfkernzonen mit speziellen Auflagen;

b)Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht;

c)baulichen Sonderbestimmungen.

2Leitbilder beinhalten in der Regel folgende Angaben:

1Für die im Zonenplan als Dorfkernzonen mit speziellen Auflagen bezeichneten Gebiete erlässt der Bezirksrat Leitbilder. Für Gebiete, die aufgrund ihrer Lage, Grosse oder ihrer Bedeutung für die Bezirksentwicklung oder das Orts- und Landschaftsbild von besonderem öffentliches Interesse sind, bezeichnet derZonenplan Gebiete mit besonderen Anforderungen an Planung, Erschliessung, Nutzung und Gestaltung. Dazu gehören

a)Dorfkernzonen mit speziellen Auflagen;

b)Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht;

c)baulichen Sonderbestimmungen.

c)Festhalten der anzustrebenden baulichen Entwicklung bezüglich

–Baulinien

–Überbauungsstruktur

–Strassenzüge, Fusswege, Plätze und Gärten

–Parkierung

–Gestaltung der Baukuben sowie der Freiräume

–Venrvendung von Materialien und Farben

–Nutzung

b)Festhalten von schützenswerten Objekten und Anlagen; 3) Bestandesaufnahme und Beurteilung der bestehenden Gebäude, der Freiräume sowie der städtebaulichen Struktur;

c)Festhalten der anzustrebenden baulichen Entwicklung bezüglich

–Baulinien

–Uberbauungsstruktur

–Strassenzüge, Fusswege, Plätze und Gärten

–Parkierung

–Gestaltung der Baukuben sowie der Freiräume

–Verwendung von Materialien und Farben

–Nutzung

b)Festhalten von schützenswerten Objekten und Anlagen;

a)Bestandesaufnahme und Beurteilung der bestehenden Gebäude, der Freiräume sowie derstädtebaulichen Struktur;

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.