Art. 1 · Zweck
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 5 · Original-PDF
4. Gestaltungs— plan
a)Voraussetzungen, Vorteile 4. Gestaltungsplan
a)Voraussetzungen, Vorteile
b)Inhalt
b)Inhalt 1 Der Gestaltungsplan legt die Nutzung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen und deren Erschliessung in einem rechtsverbindlichen Plan, Sonderbauvorschriften sowie einem erläuternden Bericht fest. 1 Der Bezirksrat erlässt nach den Bestimmungen des PBG Gestaltungspläne. Diese bedürfen einer zusammenhängenden Baulandfläche von mindestens 3’000 m2‚ in der Dorfkernzone von mindestens 1500 m? 2 Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Der Bezirksrat kann im Rahmen von Gestaltungsplänen Ausnahmen gewähren, wenn die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere wesent— liche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, namentlich wenn
a)er zu einer ortsbaulich hochwertigen Gestaltung von Bauten, Anlagen und Aussen— räumen führt, die zusammen mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung beurteilt eine besonders gute Gesamtwirkung ergeben;
b)er bei Wohnüberbauungen eine hohe Wohnqualität mit zweckmässiger Ausstattung und Ausrüstung gewährleistet;
c)die gemäss Baubewilligung zu erstellenden Abstellflächen und Garagen für Motor— fahrzeuge zweckmässig zusammengefasst und zu mindestens 80 % als Unter— flurgaragen angelegt werden;
d)nur eine minimale Bodenversiegelung vorgenommen und Versickerungsmöglichkei— ten geschaffen werden;
e)öffentlichen Fuss— oder Fahrwegrechten gewährt werden; 1 Der Gestaltungsplan legt die Nutzung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen und deren Erschliessung in einem rechtsverbindlichen Plan, Sonderbauvorschriften sowie einem erläuternden Bericht fest. 2 Der Bericht erläutert die besonderen Vorteile gegenüber der Normalbauweise und führt die Abweichungen von der Normalbauweise detailliert aus. 3 Rechtskräftige Gestaltungspläne werden im Grundbuch angemerkt. 3 Der Bezirksrat regelt die übrigen Anforderungen an den Inhalt des Gestaltungsplanes in einer Wegleitung.
1Der Bezirksrat erlässt nach den Bestimmungen des PBG Gestaltungspläne. Diese bedürfen einer zusammenhängenden Baulandfläche von mindestens 3'OOd m2, in der Dorfkernzone von mindestens 1'500 m2.
2Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Der Bezirksrat kann im Rahmen von Gestaltungsplänen Ausnahmen gewähren, wenn die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, namentlich wenn
a)er zu einer ortsbaulich hochwertigen Gestaltung von Bauten, Anlagen und Aussenräumen führt, die zusammen mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung beurteilt eine besonders gute Gesamtwirkung ergeben;
b)er bei Wohnüberbauungen eine hohe Wohnqualität mit zweckmässiger Ausstattung und Ausrüstung gewährleistet;
c)die gemäss Baubewilligung zu erstellenden Abstellflächen und Garagen für Motorfahrzeuge zweckmässig zusammengefasst und zu mindestens 80 % als Unterflurgaragen angelegt werden;
d)nur eine minimale Bodenversiegelung vorgenommen und Versickerungsmöglichkeiten geschaffen werden; öffentlichen FUSS- oder Fahrwegrechten gewährt werden; e)
3Rechtskräftige Gestattungspläne werden im Grundbuch angemerkt.
2Der Bericht erläutert die besonderen Vorteile gegenüber der Normalbauweise und führt die Abweichungen von der Normalbauweise detailliert aus.
3Der Bezirksrat regelt die übrigen Anforderungen an den Inhalt des Gestaltungsplanes in einer Wegleitung. f) sie dem preisgünstigen Wohnungsbau durch gemeinnützige Wohnbauträger dienen. f) sie dem preisgünstigen Wohnungsbau durch gemeinnützige Wohnbauträger dienen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.