Art. 8.9.1 · Motorfahrzeugabstellplätze
BZO Stallikon · S. 33 · Original-PDF
8.9.1 Motorfahrzeugabstellplätze Für die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gelten je nach Nutzungsart die folgenden Minima als Pflichtparkplätze (PP): EFH
–Bewohner: 1 PP pro 75 m2 Nutzfläche, min. 2 PP
–Besucher: 1 PP (Garagenvorplatz anrechenbar) MFH / Wohnungen
–Bewohner: 1 PP pro 75 m2 Nutzfläche, min. 1 PP pro Wohnung
–Besucher: 10% der Bewohner-PP, min. 1 PP pro 4 Wohnungen Als Nutzfläche gilt die ausbaubare Fläche wie für die Ausnützungsziffer inklusive solche in Dach- und Untergeschossen. Angebrochene Abstellplatzzahlen sind aufzurunden. Der Pflichtbedarf für weitere Nutzungen wie Dienstleistung, Gewerbe oder Spezialnutzungen wird gemäss der jeweils gültigen Schweizer Norm SN «Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» ermittelt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.