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Art. 8.8 · Besondere Gebäude

BZO Stallikon · S. 31 · Original-PDF

8.8 Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gilt § 273 PBG. Besondere Gebäude dürfen seitlich wie rückwärtig an die Grenze gestellt werden, wenn sie

a)gleichzeitig gebaut werden oder an ein bestehendes Gebäude anlehnen oder nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen Grenze beanspruchen und

b)überdies den Mindestgebäudeabstand wahren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.