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Art. 8.4.2 · Grenzbau
BZO Stallikon · S. 29 · Original-PDF
8.4.2 Grenzbau Der Grenzbau ist erlaubt:
a)in allen Zonen, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird;
b)in der Zone WG2/35 überdies, wenn freistehende Brandmauern verputzt oder mit Materialien verkleidet werden, welche den übrigen Fassaden entsprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.