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Art. 5.2 · Grenzabstände
BZO Stallikon · S. 27 · Original-PDF
5.2 Grenzabstände Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten, der das Gebäude in seinen Abmessungen entspricht, unter Berücksichtigung eines allfälligen Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlags.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.