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Art. 45 · Abbruch und Ersatzbau

BZO Stallikon · S. 45 · Original-PDF

45 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 9.7.2

–Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen Behindertengleichstellungsgesetz, (BehiG)

–Behindertenkonferenz des Kantons Zürich Verein seit 1983. Dachorganisation von Menschen, welche direkt oder indirekt von Behinderung betroffen sind, von Organisationen und Institutionen für Menschen mit Behinderung. Unter «zentral» werden jene Gebiete berücksichtigt, die in maximal 300 m Entfernung von einer Versorgungsmöglichkeit des täglichen Bedarfs sowie einer fussgängerfreundlich erreichbaren Bushaltestelle liegen. Diese Sonderbauvorschriften sollen nicht in Kern- und Quartiererhaltungszonen sowie den Wohnzonen W1/15 und W3/50 angewendet werden (Verträglichkeit).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.