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Art. 4.6 · Gestaltung und Einordnung

BZO Stallikon · S. 27 · Original-PDF

4.6 Gestaltung und Einordnung Bauliche Veränderungen müssen für sich und in ihrem Zusammen- hang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung die Einheitlichkeit und die gute Gesamtwirkung gewährleisten. Zu beachten sind dabei insbesondere die kubische Gliederung und der architektonische Ausdruck der Gebäude sowie die Gestaltung der Aussenräume. Die nachbarlichen Interessen sind zu wahren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.