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Art. 4.5 · Abbruch und Ersatzbau
BZO Stallikon · S. 25 · Original-PDF
4.5 Abbruch und Ersatzbau Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er ist nur zulässig, wenn das bisherige Erscheinungsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird oder die Erstellung eines entsprechenden Ersatzbaus gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.