Art. 35 · WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE
BZO Stallikon · S. 35 · Original-PDF
35 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 9.1.1
–Zulässigkeit § 69 PBG
–Messweise Arealfläche § 8 ABV Arealüberbauungen sollen gute ortsbauliche und gestalterische Lösungen ermöglichen, welche allenfalls gegen Bestimmungen der Regelbauweise verstossen können. Bei Inanspruchnahme zusätzlich gestatteter Vollgeschosse ergeben sich folgende zulässige Gebäudehöhen (vgl. § 278 PBG):
–bei 1 Vollgeschoss sind 5.5 m Gebäudehöhe zulässig
–bei 2 Vollgeschossen sind 7.5 m Gebäudehöhe zulässig
–bei 3 Vollgeschossen sind 10.5 m Gebäudehöhe zulässig zu Ziffer 9.1.2
–Erhöhte Anforderungen an Arealüberbauungen § 71 PBG
–Abweichung von der Regelbauweise § 72 PBG
–Ausnützungsverschiebungen § 72 PBG
–Sicherungen § 73 PBG Mögliche Kriterien bei der Beurteilung einer guten Gesamtwirkung:
–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes
–Gestaltung, Farbgebung von Fassaden und Dach
–Gestaltung von Eingängen, Abstellplätzen, Ein- und Ausfahrten, Aussenräumen, Vorgärten
–Umfang, Art und Weise der Terrainveränderung zu Ziffer 9.1.3
–Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG § 26 ABV zu Ziffer 9.1.4 Die Beurteilung durch externe Fachleute unterstütz einen einheitlichen Vollzug der Baubehörde.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.