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Art. 35 · WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE

BZO Stallikon · S. 35 · Original-PDF

35 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 9.1.1

–Zulässigkeit § 69 PBG

–Messweise Arealfläche § 8 ABV Arealüberbauungen sollen gute ortsbauliche und gestalterische Lösungen ermöglichen, welche allenfalls gegen Bestimmungen der Regelbauweise verstossen können. Bei Inanspruchnahme zusätzlich gestatteter Vollgeschosse ergeben sich folgende zulässige Gebäudehöhen (vgl. § 278 PBG):

–bei 1 Vollgeschoss sind 5.5 m Gebäudehöhe zulässig

–bei 2 Vollgeschossen sind 7.5 m Gebäudehöhe zulässig

–bei 3 Vollgeschossen sind 10.5 m Gebäudehöhe zulässig zu Ziffer 9.1.2

–Erhöhte Anforderungen an Arealüberbauungen § 71 PBG

–Abweichung von der Regelbauweise § 72 PBG

–Ausnützungsverschiebungen § 72 PBG

–Sicherungen § 73 PBG Mögliche Kriterien bei der Beurteilung einer guten Gesamtwirkung:

–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes

–Gestaltung, Farbgebung von Fassaden und Dach

–Gestaltung von Eingängen, Abstellplätzen, Ein- und Ausfahrten, Aussenräumen, Vorgärten

–Umfang, Art und Weise der Terrainveränderung zu Ziffer 9.1.3

–Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG § 26 ABV zu Ziffer 9.1.4 Die Beurteilung durch externe Fachleute unterstütz einen einheitlichen Vollzug der Baubehörde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.