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Art. 27 · WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE

BZO Stallikon · S. 27 · Original-PDF

27 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 8.1

–Grenzabstände von Nachbargrundstücken § 270 PBG Gemäss Schreiben der Baudirektion Zürich vom 20. Dezember 2007 sind die Gemeinden aufgefordert, die verfügte «Praxisänderung betreffend Parzellenteilung an der Bauzonengrenze» umzusetzen. zu Ziffer 8.2

–Grenzabstand, Gebäudeabstand § 260 PBG

–Begriff und messweise des kommunalen §§ 21, 22 ABV Grenzabstandes

–Grenzabstände von Nachbargrundstücken § 270 PBG Die Ausrichtung des grossen Grundabstandes orientiert sich an der Grundrissgestaltung und nicht an der Himmelsrichtung. Dabei ist § 301 PBG zu beachten, wonach Wohnräume von Mehrzimmerwohnungen gesamthaft mit den gesetzlich nötigen Fenstern nicht mehrheitlich nach dem Sektor Nordost/Nordwest gerichtet sein dürfen. Abweichungen von dieser Grundregel bestehen namentlich längs der Strassen infolge Baulinien beziehungsweise Strassenabstand. zu Ziffer 8.4 Gemäss § 278 Abs. 1 PBG soll eine allfällige Verkehrsbauline keinen Einfluss auf die zulässige Gebäudehöhe haben. zu Ziffer 8.4.1

–Geschlossene Bauweise § 286 PBG zu Ziffer 8.4.2

–Grenzbau § 287 PBG zu Ziffer 8.4.3

–Terrassen- und ähnliche Überbauungen § 77 PBG Die Zulässigkeit von Flachdächern in Kernzonen setzt die Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2.3 voraus (ortsuntypische Formgebung).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.