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Art. 23 · Gestaltungsgrundsätze

BZO Stallikon · S. 23 · Original-PDF

23 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 4.1

–Quartiererhaltungszonen § 50 a PBG Quartiererhaltungszonen umfassen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die erhalten oder erweitert werden sollen. zu Ziffer 4.2 Die Strukturmerkmale bezeichnen jene prägenden Elemente der baulichen Gliederung, welche bei einer Erneuerung oder Erweiterung weitgehend erhalten bzw. erkennbar bleiben sollen. zu Ziffer 4.3

–Gewerbezulässigkeit in Wohnzonen § 52 Abs. 3 PBG Eine baurechtliche Definition des Begriffes «nicht störendes Gewerbe» besteht nicht. Massgebend ist die Praxis der Rechtsprechung. Beispiele für nicht störendes Gewerbe: Bäckerei, Schuhmacher, Coiffeur, Ateliers für technische und grafische Berufe, Praxisräume, Quartierläden, Gaststätten, Lagerräume ohne grossen Umschlagsverkehr usw. zu Ziffer 4.4 Die Zulässigkeit der Vergrösserung bestehender Gebäudevolumen bzw. die Aufgabe einer Ausnützungsziffer sollen die zeitgemässe Erneuerung und verträgliche Erweiterung ermöglichen und fördern. zu Ziffern 4.5 und 4.6 Veränderungen dürfen die in sich geschlossenen Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität nicht beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.