Art. 16 · BAU- UND ZONENORDNUNG
BZO Stallikon · S. 16 · Original-PDF
16 BAU- UND ZONENORDNUNG Als maximale Grundmasse gelten ferner: Zonen K A K B K W
a)Ausnützungsziffer – 1) 40% – 1)
b)Vollgeschosse 2 2 2
c)Dachgeschosse 2 2) 1 2 2)
d)anrechenbare Untergeschosse 1 1 1
e)Dachneigung Satteldächer min. 35° 3) 0° bis 45° 4) Satteldächer min. 35° 3)
f)Gebäudehöhe 9 m 9 m 7.5 m
g)Gebäudelänge 40 m 5) 40 m 30 m 5)
h)Gebäudebreite 16 m 5) 16 m 16 m 5)
i)Grosser Grenzabstand 6 m 6 m 6) 5 m
k)Kleiner Grenzabstand 3.5 m 3.5 m 6) 3.5 m
l)Mehrlängenzuschlag ¼ der Mehrlänge über 16 m, max 3.5 m 1) In der Kernzone A (KA schützenswertes Ortsbild) und in den Weilerkern-zonen (KW) wird gemäss § 50 Abs. 2 PBG auf eine Nutzungsziffer verzichtet. In diesen Zonen hat die Massstäblichkeit Priorität (Orientierung am Bestand). A 2) Ziffer 8.5 gilt in den Kernzonen KA und KW sinngemäss auch für das erste Dachgeschoss, wobei untergeordnet Dachflächenfenster und Aufbauten für die ergänzende Belichtung zugelassen werden können. Dacheinschnitte sind ausgeschlossen. 3) Konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigung im unteren Dachteil sind gestattet. 4) Dachgestaltung gemäss Ziffer 3.3. 5) In begründeten Fällen, d.h. unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung ortsbaulicher Aspekte wie Massstäblichkeit und Orientierung am Bestand kann die Baubehörde in den Zonen KA und KW die max. zulässige Gebäudelänge um bis zu 5 m und die max. zulässige Gebäudebreite um bis zu 3 m verringern. 6) Die Baubehörde kann unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten des schützenswerten Ortsbildes der KA grössere Grenzabstände festlegen (Maximalwert grosser Grenzabstand in der KB gegenüber KA = 10 m; Maximalwert kleiner Grenzabstand in der KB gegenüber KA = 5 m).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.