Art. 11 · Zoneneinteilung
BZO Stallikon · S. 11 · Original-PDF
11 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 2.3 Veränderungen dürfen die schützenswerten Dorfkerne und Weiler grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Mögliche Kriterien bei der Beurteilung einer guten Gesamtwirkung:
–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes
–Gestaltung, Farbgebung von Fassaden und Dach
–Gestaltung von Eingängen, Abstellplätzen, Ein- und Ausfahrten, Aussenräumen, Vorgärten
–Umfang, Art und Weise der Terrainveränderung zu Ziffer 2.4 Die Beurteilung durch externe Fachleute unterstützt einen einheitlichen Vollzug der Baubehörde. zu Ziffer 2.5.1 Gemäss § 50 PBG bezwecken Kernzonen allgemein die Erhaltung der Erscheinung, der Eigenart und der Struktur bestehender Dorfkerne und Weiler. Die Bestimmungen zu den ortsbaulich wichtigen Gebäuden sowie den privilegierten Gebäuden bezwecken die Erhaltung bzw. den Wiederaufbau von Bauten, welche für das Ortsbild wichtig sind, aber allenfalls gegen die Vorschriften der Regelbauweise nach Ziffer 2.5.2 verstossen. Die besondere Bezeichnung bedeutet hingegen keine Unterschutzstellung! Diese hat durch Schutzverfügung des Gemeinderates zu erfolgen (§ 205 PBG). Die Klassierung der Gebäude ist den Kernzonenplänen gemäss Ziffer 1.3.3 zu entnehmen.
–Abbruch von Bauten in den Kernzonen bedürfen einer Bewilligung § 309 Abs. 1 lit. c PBG
–Besondere Gebäude §§ 49, 273 PBG Die Zulässigkeit der Vergrösserung bestehender Gebäudevolumen soll eine zeitgemässe Anpassung der Bauten an die jeweiligen Bedürfnisse ermöglichen. Eine gute Einordnung ins Ortsbild muss dabei stets gewährleistet bleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.