← BZO Silenen · Inhaltsverzeichnis

Art. 76 · Meldepflicht

BZO Silenen · S. 20

Bauvorhaben nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe d und e sind in jedem Fall vor der Ausführung der Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.