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Art. 75 · bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

BZO Silenen · S. 20

1Keiner Baubewilligung bedürfen in der Regel die Tatbestände, die in Artikel 101 PBG aufgeführt sind.

2Es sind dies: a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind; c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten; d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren; e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.