Art. 68 · Abstellplätze a) Grundsatz
BZO Silenen · S. 18
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 85 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft die erforderlichen Abstellplätze erstellen und erhalten.
2Massgeblich ist die Nutzungsart, wie sie mit dem Bauentscheid bewilligt worden ist.
3Lässt sich die Nutzung eines Grundstücks nicht klar einer Nutzungsart zuordnen, ist sie der ähnlichsten Nutzungsart zuzuordnen.
4Für die Bemessung der Anzahl der erforderlichen Abstellplätze sind folgende Mindestnormen einzuhalten:
Wohnbauten 1.5 Abstellplätze oder Garagen pro Wohnung (Aufrundung auf eine ganze Zahl). Der Garagenvorplatz gilt als Abstellplatz.
Restaurants,
1Abstellplatz pro 20 m2 Restaurationsfläche. Cafés, Säle etc.
Übrige Bauten Festsetzung der erforderlichen Abstellflächen durch die Baukommission von Fall zu Fall.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.