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Art. 67 · Spielplätze

BZO Silenen · S. 18

1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft einen oder mehrere Spielplätze erstellen und erhalten.

2Die Spielplatzfläche muss insgesamt mindestens 10 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche betragen.

3Sind die erforderlichen Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe von Fr. 25.-/m2 Spielplatzfläche zu bezahlen. Die Höhe der Ersatzabgabe ist indexiert mit dem Zürcher Index der Wohnbaukosten 1.4.2014: 102.3 Punkte (Basis 1.4.2010: 100.0 Punkte). Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Der Betrag ist für den Bau und Betrieb öffentlicher Spielplätze zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.