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Art. 46 · Vorspringende Gebäudeteile
BZO Silenen · S. 15
Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker, Dächer und Vortreppen dürfen höchstens 1.50 m über die Fassadenflucht hinaus, in den Grenzabstand hinein ragen. Sie dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge höchstens 40 % der zulässigen Fassadenlänge betragen, höchstens jedoch 5.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.