← BZO Silenen · Inhaltsverzeichnis

Art. 47 · Gesamthöhe und Fassadenhöhe

BZO Silenen · S. 15

1Für Bauten an Hanglagen (Hangneigung des massgebenden Terrains, gemessen in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses) werden für die max. zulässigen Gesamt- und Fassadenhöhen folgende Zuschläge gewährt: a) ab 12 % Hangneigung max. 0.80 m b) ab 18 % Hangneigung max. 1.50 m

2Bei Flachdachbauten gilt die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Zonenschema für alle Fassaden. Ein Attikageschoss ist zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.