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Art. 29b · e) Historische Verkehrswege

BZO Silenen · S. 12

1Historische Verkehrswege von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung sollen mit ihren wesentlichen Substanzelementen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz8 ungeschmälert erhalten werden. Historische Verkehrswege mit viel Substanz sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden. Wegbegleiter sind in ihrem funktionalen Zusammenhang mit dem Objekt zu erhalten.

2Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder wenn andere öffentliche Interessen überwiegen. Eingriffe in Objekte von regionaler und nationaler Bedeutung sind von der zuständigen Stelle des Kantons zu bewilligen.

3Die historischen Verkehrswege sind im Anhang 9 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.