Art. 29a · d) Ortsbildschutzzonen
BZO Silenen · S. 12
1Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung schutzwürdiger Ortsbilder.
2In den Ortsbildschutzzonen sind Bauvorhaben, Renovationen und Unterhaltsarbeiten mit besonderer Rücksicht auf das Ortsbild zu gestalten und auszuführen. Sie haben sich in Massstab, Stellung und kubischer Gestaltung sowie in der Fassaden-, Farb-, und Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen. Zudem sind Bauvorhaben gemäss dem aktuellen Stand der Technik auszuführen.
3Die Baubehörde kann zur Projektbegleitung, zur Projektprüfung und während der Ausführung einen neutralen Bauberater beiziehen. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen. Die Kosten dafür sind vom Gesuchsteller zu tragen. Die betroffene Bauherrschaft ist vorgängig anzuhören.
4Für alle Neubauten und grösseren An- und Nebenbauten sind der Baukommission in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Unterlagen zur Vorprüfung einzureichen. Bauvorhaben in Ortsbildschutzgebieten von regionaler und nationaler Bedeutung sind der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz zur Beurteilung vorzulegen.
5Bei Bauvorhaben im Bereich des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) oder im Bereich des kantonalen Schutzinventars bilden diese eine Beurteilungsgrundlage.
6Die Ortsbildschutzzonen sind im Anhang 8 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.