Art. 29 · c) Lokale Landschaftsschutzzonen
BZO Silenen · S. 11
1In der lokalen Landschaftsschutzzone sind Elemente, die den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägen, in ihrem Bestand zu erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe usw. Veränderungen von Geländeformen und Bachläufen sind nur mit Zustimmung der Baukommission gestattet.
2Bestehende Bauten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der Bau- und Zonenordnung (BZO) erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Form und Farbgebung von zulässigen Bauten und Anlagen dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
3Im Übrigen sind Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone zulässig, wenn sie durch ihre Stellung und ihre Gestaltung, gemessen am Schutzziel, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.7
4Massnahmen, die die Schutzzone nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
5Die lokalen Landschaftsschutzzonen sind mit den Schutzzielen sowie mit den Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 7 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
7Dazu gehören auch die notwendigen Infrastrukturanlagen. Letzer Satz des Artikels 29a BZO Silenen wurde vom Regierungsrat gemäss RRB vom 31. Januar 2023 nicht genehmigt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.