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Art. 74 · Baukontrolle

BZO Seedorf · S. 24

1Die Baukontrolle richtet sich nach Artikel 115 PBG.

2Die Baukommission übt die Baukontrolle aus. Sie kann die Kontrollaufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder an Dritte übertragen. Der Gemeinderat kann ihr dazu Gemeindeangestellte zur Verfügung stellen.

3Die Baukontrolle umfasst mindestens:

a)die Abnahme des Schnurgerüstes;

b)die Abnahme des Rohbaus;

c)die Endabnahme.

4Die Bauherrschaft hat der Baukommission rechtzeitig und vorgängig die wichtigen Etappen des Baufortschritts zu melden, wie Baubeginn, Schnurgerüst, Fertigstellung des Rohbaus und Bauvollendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.