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Art. 75 · Baupolizeiliche Massnahmen
BZO Seedorf · S. 24
Die baupolizeilichen Massnahmen, wie Baustopp, Benützungsverbot, Wiederherstellung und Ersatzvornahme, richten sich nach Artikel 116ff. PBG.
9. Kapitel: RECHTSPFLEGE, GEBÜHREN UND STRAFEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.