← BZO Seedorf UR · Inhaltsverzeichnis
Art. 50 · Brandschutznormen
BZO Seedorf · S. 18
Die vom Regierungsrat verbindlich erklärten Brandschutznormen16 sind in jedem Fall einzuhalten.
15RPBG, RB 40.1115 16 siehe Artikel 18 des Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111) 18
2. Unterabschnitt: Abstand gegenüber Gewässern, Verkehrsflächen und Wald
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.