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Art. 50 · Brandschutznormen

BZO Seedorf · S. 18

Die vom Regierungsrat verbindlich erklärten Brandschutznormen16 sind in jedem Fall einzuhalten.

15RPBG, RB 40.1115 16 siehe Artikel 18 des Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111) 18

2. Unterabschnitt: Abstand gegenüber Gewässern, Verkehrsflächen und Wald

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.