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Art. 41 · c) Ersatzabgabe

BZO Seedorf · S. 17

1Sind die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen.

2Die Ersatzabgabe pro fehlenden Abstellplatz beträgt Fr. 3'000.-. Dieser Betrag ist laufend dem Zürcher Baukostenindex anzupassen (Preisbasis 1. Januar 2017) und für den Bau und Betrieb öffentlicher Abstellplätze zu verwenden.

3. Unterabschnitt: Umgebungsgestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.