Art. 33 · Ergänzende Bestimmungen zu Sondernutzungsplänen
BZO Seedorf · S. 3
5. Kapitel: ÖFFENTLICHRECHTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
1. Abschnitt: Kantonale Bauvorschriften Artikel 33 Ergänzende Bestimmungen zu Sondernutzungsplänen
1Rechtskräftige Sondernutzungspläne sind im Grundbuch anzumerken.
2Die Grundeigentümer, deren Gebiet in einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan einbezogen ist, tragen die Kosten der Planung.
3Die Baukommission erlässt Richtlinien, die die einzureichenden Unterlagen für Sondernutzungspläne nennen, namentlich jene für einen Quartierplan und einen Quartiergestaltungsplan.
5. Kapitel: ÖFFENTLICHRECHTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
1. Abschnitt: Kantonale Bauvorschriften
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