Art. 26 · c) Lokale Landschaftsschutzzone (LS)
BZO Seedorf · S. 13
1Die lokale Landschaftsschutzzone bezweckt, schöne, typische, vielfältige und naturkundlich wertvolle Landschaften, die auch als strukturreiche Lebensräume für Tiere und Pflanzen wichtig sind, zu erhalten.
2Nutzungen, die diesem Zweck zuwiderlaufen, sind nicht zulässig. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.
3Sind weitere Massnahmen notwendig, um das Schutzziel nach Absatz 1 zu erreichen – namentlich solche zur Pflege und zum Unterhalt des Schutzgebiets – hat der Gemeinderat diese zusätzlichen Massnahmen vertraglich zu vereinbaren oder, wenn das misslingt, zu verfügen. Er beachtet dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
4Die Landschaftsschutzzonen sind im Nutzungsplan verbindlich eingezeichnet und im Anhang 3 der BZO einzeln angeführt. Der Anhang ist Bestandteil der BZO.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.