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Art. 22 · Reservezone (RZ)
BZO Seedorf · S. 12
1Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen:
a)das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder
b)dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
3Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten die Abstandsvorschriften der Nachbarzone.
4. Abschnitt: Weitere Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.