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Art. 21 · Landwirtschaftszone (LZ)

BZO Seedorf · S. 11

1Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht8 ihr zuordnet.

2Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.

3Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Im Rahmen von Absatz 1 und 2 verfügt die Gemeindebaubehörde im Einzelfall die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Größe, Lage und Aussengestaltung der Bauten und Anlagen.

4Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten die Abstandsvorschriften der Nachbarzone.

8 siehe Artikel 16ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) 11

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.