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Art. 99 · Herabsetzung durch private Vereinbarung

BZO Schattdorf · S. 45

1Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baukommission herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. 2Die Herabsetzung des Grenzabstands ist im Grundbuch anzumerken. 4. Unterabschnitt: Gebäudeabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.