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Art. 98 · Grenzabstand gegenüber Verkehrsflächen
BZO Schattdorf · S. 44
1Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einen Grenzabstand von 4m gemäss Artikel 92 PBG einzuhalten. 44
40.11 2Gleiches gilt gegenüber Privatstrassen, wie Stichstrassen, Hauszufahrten und dergleichen. Für Kleinbauten, An- und Nebenbauten, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gilt jedoch der verkürzte Grenzabstand nach Artikel 96.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.