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Art. 97 · b) bei vorspringenden Gebäudeteilen

BZO Schattdorf · S. 44

1Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen. 2Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baukommission bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemessenen Grenzabstand verfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.