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Art. 96 · Minimaler Grenzabstand
BZO Schattdorf · S. 44
a)bei bestimmten Gebäudearten Es gilt folgender minimaler Grenzabstand: a) bei Kleinbauten 2.5 m b) bei An- und Nebenbauten 3.5 m c) bei unterirdischen Bauten 2.0 m d) bei Unterniveaubauten 3.5 m
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.