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Art. 90 · Minimale Baumasse für Zimmer, Nebenräume und Einrichtungen
BZO Schattdorf · S. 43
1Die Bodenfläche von Wohn-, Arbeits- und Schlafräumen müssen mindesten 10 m2 betragen. 2Fensterflächen (Rohlichtmasse) müssen mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche ausmachen. 3Treppenläufe, Korridore, Laubengänge und dergleichen, die der Erschliessung von mehr als einer Wohnung dienen, müssen mindestens 1.20 m breit sein. 4Für jede Wohnung sind Nebenräume, wie Estrich-, Keller- und Abstellräume und dergleichen, von insgesamt mindestens 8 m2 zu erstellen. Für Wohnungen ab 4 Zimmer beträgt die Mindestfläche 10 m2. 3. Unterabschnitt: Grenzabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.