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Art. 73 · Grenzmauern und Grenzzäune

BZO Schattdorf · S. 26

1Künstliche Zäune und Mauern bis zu 1.20 m Höhe dürfen gegenüber Nachbarn auf die Grenze gestellt werden. Sind sie höher als 1.20 m, müssen sie um die Mehrhöhe von der Grenze zurückgesetzt werden, sofern nicht der Nachbar einem verkürzten Grenzabstand schriftlich zustimmt. 2Für Grünhecken gelten die kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum ZGB13.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.