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Art. 72 · Aufschüttungen
BZO Schattdorf · S. 26
1Aufschüttungen sind nur zulässig, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegenstehen. Sie sind namentlich untersagt, wenn dadurch das Landschaftsbild verunstaltet wird oder die Nachbarn in ihrem Interesse unzumutbar betroffen werden. 2Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Aufschüttungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überschritten wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.