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Art. 70 · Umgebungsgestaltung
BZO Schattdorf · S. 25
1Sind die Bauarbeiten abgeschlossen, ist die Umgebung so zu gestalten, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt ist. Grünflächen in angemessener Grösse sind vorzusehen. 2Schutzwürdige Baumbestände sollen geschont werden. 3Bei Neubauten soll die Umgebung möglichst mit einheimischen Pflanzen und standort-gerechten Bäumen und Sträuchern gestaltet werden. 4Die Baukommission kann mit der Baubewilligung entsprechende Auflagen verbinden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.