Art. 36 · Verfahren
BZO Schattdorf · S. 13
1Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen. 2Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden. 3Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage ganz oder teilweise zu wiederholen. 4Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege12. 5Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.
11LSV; SR 814.41
12VRPV, RB 2.2345 13
40.11 4. Kapitel: SONDERNUTZUNGSPLÄNE 1. Abschnitt: Übersicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.