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Art. 17 · Industriezonen
BZO Schattdorf · S. 6
a)Grundsatz 1In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Dazu gehören namentlich auch Vereinslokale, Bildungsanstalten sowie Anlagen für Sport, Freizeit und Kultur, sofern sie die industrielle Entwicklung der Zone nicht beeinträchtigen. 6
40.11 2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.