Art. 16 · Gewerbezone Gartenbau
BZO Schattdorf · S. 6
1Die Gewerbezone Gartenbau ist für Gärtnereibetriebe bestimmt. 2Gestattet sind Bauten und Anlagen, die dem produzierenden, bodenabhängigen und bodenunabhängigen Gartenbau dienen (z.B. Gewächshäuser). Im Weiteren sind Bauten und Anlagen zulässig, die der Verarbeitung und dem Verkauf von gartenbaulichen Produkten dienen. 3Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. 4Der Gemeinderat bestimmt, auf Antrag der Baukommission, im Einzelfall die maximale und minimale Ausnützung, die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, die Gesamthöhe, die Gesamtlänge sowie den Grenzabstand. Er kann Auflagen für die Erschliessung und die Parkierungsanlagen verfügen. Er berücksichtigt dabei die gewerblichen Erfordernisse sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.