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Art. 145 · Rechtspflege

BZO Schattdorf · S. 59

Verfügungen und Pläne, die sich auf das PBG, auf die BZO oder auf die darauf gestützten Rechtserlasse stützen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege18 anfechtbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.