← BZO Schattdorf · Inhaltsverzeichnis
Art. 120 · Meldepflicht
BZO Schattdorf · S. 51
Bauvorhaben nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d und e sowie Einfriedungen, Fassadenverkleidungen und Fassadenanstriche sind in jedem Fall vor der Ausführung der Baukommission zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.
2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren 1. Unterabschnitt: Baugesuch, Auflage- und Einspracheverfahren Artikel 120 Meldepflicht
2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren
1. Unterabschnitt: Baugesuch, Auflage- und Einspracheverfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.