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Art. 120 · Meldepflicht

BZO Schattdorf · S. 51

Bauvorhaben nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d und e sowie Einfriedungen, Fassadenverkleidungen und Fassadenanstriche sind in jedem Fall vor der Ausführung der Baukommission zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.

2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren 1. Unterabschnitt: Baugesuch, Auflage- und Einspracheverfahren Artikel 120 Meldepflicht

2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren

1. Unterabschnitt: Baugesuch, Auflage- und Einspracheverfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.