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Art. 12 · b) Besondere Vorschriften für die Wohnzone Haldi
BZO Schattdorf · S. 5
In der Wohnzone Haldi, kann der Gemeinderat auf Antrag der Baukommission für Klubhäuser und Gaststätten Ausnahmen von der zulässigen Ausnützung und den maximalen Gebäudemassen gestatten, sofern die Ausnahme im öffentlichen Interesse liegt, das Bauvorhaben sich gut in das Landschaftsbild einfügt und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.